ID: V-9019-R04

    FV-01 Nutzungs- und Leistungsverpflichtung

    Die allgemeine Nutzungs- und Leistungsverpflichtung soll eingehalten werden.

    Regeln

    1. Die gemeinsam zu nutzende Basis-, Querschnitts- und Infrastruktur-IT soll anhand der IT-Rahmenarchitektur festgelegt werden.
    2. Die Verpflichtung zur Nutzung und Leistung soll durch Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden (u.a. WiBe1).

    Begründung

    • Die Nutzung gemeinsamer Basis-, Querschnitts- und Infrastrukturdienste dient der Harmonisierung und Konsolidierung der IT.

    Abhängigkeiten

    • Keine

    Implikationen

    1. Für alle Funktionen und Anwendungsbereiche, für die Basis-, Querschnitts- und Infrastrukturdienste bereitgestellt werden, werden die evtl. vorhandenen eigenen Lösungen zukünftig abgelöst.
    2. Anwendungen und Dienste, die die entsprechenden Funktionen nutzen, werden entsprechend umgestellt.
    3. Mit der Eintragung eines Dienstes im Produktkatalog als angekündigter Dienst führt die nutzende Behörde notwendige Vorbereitungsmaßnahmen mit Prüfung der späteren Nutzung anhand der eigenen Anforderungen und Bedarfe durch.
    4. Nutzende Behörden und IT-Dienstleister stimmen sich im Rahmen von Projekten und Aufträgen über die gegenseitige Nutzungs- und Leistungsverpflichtung ab.
    5. Für Behörden mit Bedarf zur Nutzung von geplanten oder angekündigten Diensten vor der Produktivsetzung werden durch die Maßnahmen entsprechende Transitionspapiere (Zwischen-/ Übergangslösung) bereitgestellt.

    Footnotes

    1. Rat der IT-Beauftragten der Ressorts, Beschluss Nr. 2015/3 vom 19. Februar 2015 (WiBe-Fachkonzept) - Version 5.0, 2015, verfügbar unter https://www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/wirtschaftlichkeitsbetrachtung/wibe5-0/wibe-fachkonzept-5-0.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 21. August 2024.