ID: V-9019-R04
FV-01 Nutzungs- und Leistungsverpflichtung
Die allgemeine Nutzungs- und Leistungsverpflichtung soll eingehalten werden.
Regeln
- Die gemeinsam zu nutzende Basis-, Querschnitts- und Infrastruktur-IT soll anhand der IT-Rahmenarchitektur festgelegt werden.
- Die Verpflichtung zur Nutzung und Leistung soll durch Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden (u.a. WiBe1).
Begründung
- Die Nutzung gemeinsamer Basis-, Querschnitts- und Infrastrukturdienste dient der Harmonisierung und Konsolidierung der IT.
Abhängigkeiten
- Keine
Implikationen
- Für alle Funktionen und Anwendungsbereiche, für die Basis-, Querschnitts- und Infrastrukturdienste bereitgestellt werden, werden die evtl. vorhandenen eigenen Lösungen zukünftig abgelöst.
- Anwendungen und Dienste, die die entsprechenden Funktionen nutzen, werden entsprechend umgestellt.
- Mit der Eintragung eines Dienstes im Produktkatalog als angekündigter Dienst führt die nutzende Behörde notwendige Vorbereitungsmaßnahmen mit Prüfung der späteren Nutzung anhand der eigenen Anforderungen und Bedarfe durch.
- Nutzende Behörden und IT-Dienstleister stimmen sich im Rahmen von Projekten und Aufträgen über die gegenseitige Nutzungs- und Leistungsverpflichtung ab.
- Für Behörden mit Bedarf zur Nutzung von geplanten oder angekündigten Diensten vor der Produktivsetzung werden durch die Maßnahmen entsprechende Transitionspapiere (Zwischen-/ Übergangslösung) bereitgestellt.
Footnotes
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Rat der IT-Beauftragten der Ressorts, Beschluss Nr. 2015/3 vom 19. Februar 2015 (WiBe-Fachkonzept) - Version 5.0, 2015, verfügbar unter https://www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/wirtschaftlichkeitsbetrachtung/wibe5-0/wibe-fachkonzept-5-0.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 21. August 2024. ↩