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Verbindlichkeit der Architekturvorgaben

Zur Verringerung des Interpretationsspielraums und somit besseren Verständlichkeit für die Anwenderin und den Anwender der Architekturrichtlinie wird zur Beschreibung der Architekturvorgaben eine einheitliche Beschreibungssemantik verwendet. Diese orientiert sich an RFC 21191 und sieht zur Beschreibung des Verbindlichkeitsgrads einer Architekturvorgabe vier Abstufungen vor, die in der nachfolgenden Auflistung verdeutlicht werden.

Muss: kennzeichnet eine Aussage mit dem Charakter einer verbindlichen Festlegung. Anmerkungen: Der Spezifikation liegt eine verbindliche Entscheidungs-, Beschluss- oder Rechtslage oder eine einstimmige Einigung im Ressortkreis zugrunde.

Soll: kennzeichnet eine verbindliche Aussage, von der bei Vorliegen wesentlicher Gründe abgewichen werden kann. Die aus der Abweichung resultierenden Auswirkungen sind sorgfältig abzuwägen. Die Abweichungen sind zu dokumentieren. Anmerkungen: Beschreibung einer Vorgabe, von der u. a. dann abgewichen werden kann, wenn die fachliche Aufgabenerfüllung der Ressorts beeinträchtigt wäre. Abweichungen von der Vorgabe erfordern die Abwägung von Vor- und Nachteilen und die Dokumentation.

Kann: kennzeichnet eine Aussage mit dem Charakter einer gestatteten Option. Anmerkungen: Beschreibung einer zulässigen rechtlichen/ technischen Option.

Darf nicht: kennzeichnet eine Aussage mit dem Charakter eines absoluten Verbots. Anmerkungen: Beschreibung einer Vorgabe, die einen ausdrücklichen Ausschluss einer Spezifikation erfordert.

Die vorhergehende Auflistung verdeutlicht, dass der Verbindlichkeitsgrad einer Architekturvorgabe eng an das Vorliegen einer klaren Entscheidungslage gekoppelt ist. Diese kann in Form entsprechender Beschlüsse/ Rechtsnormen vorliegen bzw. im Rahmen der Ressortabstimmung zur Architekturrichtlinie getroffen worden sein.

Dies hat zwei wesentliche Implikationen auf die Architekturrichtlinie und die Beschreibung der Architekturvorgaben:

  • Die Beschreibung der Architekturvorgabe wird um einen Verweis auf die entsprechende Entscheidungs-, Beschluss- oder Rechtslage (im Idealfall auf das jeweilige Quelldokument) ergänzt. Dies gilt insbesondere für Architekturvorgaben, die mit einem „MUSS“ oder einem „DARF NICHT“ als verbindlich festgelegt oder verboten sind.
  • Zudem sind die dargestellten Verbindlichkeitsgrade keinesfalls als statisch zu betrachten, sondern werden entsprechend der sich ändernden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen kontinuierlich angepasst.

Footnotes

  1. Internet Engineering Task Force - Network Working Group, Request for Comments 2119 - Key words for use in RFCs to Indicate Requirement Levels, 1997, verfügbar unter https://tools.ietf.org/html/rfc2119, zuletzt abgerufen am 20. September 2024.

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